Klageflut statt Schimmelbeseitigung

Parallel dazu hat Herr L. am 21.05.2010 die Klage wegen Forderung nochmals erweitert. Er behauptet wir hätten die Belege jederzeit einsehen können und räumt ein, dass der in Ansatz gebrachte Wasserverbrauch problematisch erscheint. Darin wird auch der Verbrauch unserer Nachbarin in Höhe von 30 m³ pro Jahr erwähnt, dem wir nicht folgen können. Er bestreitet den Schimmel vollständig und behauptet wir hätten erst am 07.08.2009 einen Besichtigungstermin zugelassen. Der Schimmel sei kein Schimmel gewesen sondern ein kleiner feuchter Fleck. Zudem sei die Möglichkeit des Streichens mit Latexfarbe nur erörtert worden um die „weitere Entwicklung zunächst abzuwarten“. Dies hätten wir aber abgelehnt. Die Firma Bronzel sei daraufhin mit der „Überprüfung und Behebung des Schadens“ beauftragt worden und es sei ein „Haarriss an einer Leitung“ gefunden und unverzüglich behoben worden „wobei auch der Putz erneuert wurde“. Der Wasserfleck hätte sich vergrößert, es sei aber kein Schimmel festzustellen gewesen. Auch nicht in der Folgezeit. Der Schaden sei durch Reparatur und Erneuerung des Putzes behoben worden. Wir hätten die Entfernung der „Trocknungsgeräte“ verlangt und die erneute Aufstellung verhindert. Herr B. sei nicht aufgefordert worden die Wand einfach zuzuschmieren und hätte den Auftrag gehabt „alles Notwendige zu veranlassen insbesondere Trocknungsgeräte aufzustellen“ bevor verputzt wird. Wir seien zahlungsunfähig und hätten im Jahr 2010 keinerlei Mietzahlungen geleistet. Wir hätten am 07.01.2010 Trocknungsmaßnahmen und eine Entfernung der Küche abgelehnt und Herrn P. den Zutritt zur Wohnung verwehrt. Beim Termin vom 12.05.2010 sei mein Mann da gewesen und hätte Herrn P. trotzdem nicht in die Wohnung gelassen. Wir würden trotz angekündigte 40%iger Minderung keine Miete bezahlen. Es wird bestritten, dass Herrn P. schon vor unserem Einzug der Schaden bekannt war.

Am 01.06.2010 hat unser Anwalt beim Amtsgericht die Klageerwiderung wegen Räumung eingereicht. Darin wird erläutert, dass die Nebenkosten auf ein Sparbuch einbezahlt wurden, das beim Anwalt hinterlegt wurde. Darin wird außerdem ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ein Mietminderung von 50% geltend gemacht wird und nicht 100%. Außerdem wurde auch die geminderte Miete auf dieses Treuhandkonto überwiesen. Es wird auf den erheblichen Feuchtigkeitsschaden in der Küche verwiesen und die daraus resultierende Mietminderung in Höhe von 50%. Es wird erwähnt, dass die restlichen 50% seit Januar auf das Sparbuch überwiesen wurden. Aus diesem Schreiben geht nicht eindeutig hervor, dass sich Herr P. um die Beseitigung des Schaden überhaupt nicht gekümmert hat sondern jegliche Nachfragen und Bemühungen unsererseits nur mit Ignoranz und Schulterzucken beantwortet hat. Daraus resultierend wurde der erste Ortstermin mit Herrn P. erst am 07.08.2009 durchgeführt, über ein Jahr nach der ersten Schadensmeldung. Am 17.11.2009 wurde dann die Vorgehensweise vereinbart, an die sich die Gegenseite nur bis zum Punkt 3 von 5 gehalten hat (Beseitigung der Ursache). Trotzdem wurde unter Protest das Trocknungsgerät am 23.12.2009 entfernt und erst am 25.01.2010 also über 4 Wochen später wieder versucht aufzustellen. Außerdem haben wir zu keiner Zeit den Zugang verweigert. Vielmehr haben wir nur zu jeder Zeit verhindert, dass die nasse Wand einfach wieder zugeschmiert wird.

Am 08.06.2010 wurde dann vom Amtsgericht mitgeteilt, dass der Termin wegen Forderung aufgehoben und auf 07.07.2010 verschoben wurde, weil Herr L. die Klage zu kurzfristig erweitert hatte. Dahinter schien auch System zu stecken. Damit wurde nämlich verhindert, dass die Klage wegen Forderung vor der Klage wegen Räumung verhandelt wurde. Damit sollten wohl Tatsachen geschaffen werden. Da der neue Termin dann aber nur eine Woche nach der Verhandlung wegen Räumung stattfand, konnte im Verfahren wegen Forderung dann doch nicht auf ein Protokoll von der Verhandlung wegen Räumung Bezug genommen werden. Da hatte sich Herr L. wohl verkalkuliert, da der zuständige Richter Herr Lu. zügig arbeitete und den Termin nur um 4 Wochen verschoben hatte. Die Mitteilung erreichte uns aber wie schon bei der Verhandlung zur Mieterhöhung erst am Morgen des Tages, an dem die Verhandlung stattfinden sollte, sodass ich schon Urlaub eingereicht hatte obwohl der Termin dann nicht stattgefunden hat. Während dieser Zeit spielte sich dann zeitgleich das oben erwähnte Possenspiel mit dem warmen Wasser ab, sodass diese Schachzüge des Winkeladvokaten zunächst in den Hintergrund traten. Am 14.06.2010 hat die Gegenseite dann die Aufrechnung der 102,83 € Gerichtskosten, die Aufgrund der Rücknahme der Klage wegen Mieterhöhung angefallen sind erklärt.

Am 21.06.2010 erreicht uns dann die Stellungnahme der Gegenseite vom 17.06.2010 zu unserem Schriftsatz zur Räumung und Herausgabe. Auch dahinter scheint bei der Gegenseite System zu stehen, die Schriftsätze bei Gericht so knapp wie irgend geht einzureichen, damit Aufgrund vom Postweg und dazwischen liegenden Wochenenden eine Erwiderung nicht mehr möglich ist. Wir haben ja auch noch etwas anderes zu tun als nur auf die unzähligen Schriftsätze, Kündigungen, Abmahnungen und Anschuldigungen zu reagieren. Da der Verhandlungstermin bereits in der darauf folgenden Woche stattfinden sollte war es uns nicht mehr möglich auf dieses erneute Schreiben zu reagieren. Daraus entstand uns dann in der Verhandlung aber wie von der Gegenseite beabsichtigt ein Nachteil.

In diesem Schreiben wurde zunächst erneut eine fristlose Kündigung ausgesprochen. Wer nachgezählt hat bitte melden. Die Gegenseite behauptet nun sie hätten keine Kenntnis von der Hinterlegung der Miete auf dem Treuhandkonto gehabt. Dies stimmte wie bereits ausgeführt natürlich nicht. Auch wird die Höhe der Hinterlegung angezweifelt, welches ebenfalls unrichtig ist, da Herr P. bereits im Dezember und jeweils in den folgenden Monaten eine Abrechnung der aufgerechneten Kosten erhalten hat. Dass sich in diesem Schriftsatz natürlich nur auf Schreiben bezogen wurde, in denen nicht die Aufrechnung und die Auflistung der erfolgten Zahlungen bezogen wird versteht sich natürlich von selbst. Der Minderungsanspruch wird natürlich ebenfalls bestritten und der Schimmel wird schlichtweg geleugnet.

Es wird außerdem behauptet wir hätten den erneuten Schimmel zu verantworten, weil wir Folie an der Wand angebracht hätten und jeglichen Zugang zur Wohnung verweigert. Es wäre „zigfach“ versucht worden Zutritt zu erlangen um den „Zustand festzustellen um alles „Notwendige zu veranlassen was von uns „vereitelt“ worden sei. Wir hätten auf Terminverlangen nicht reagiert bzw. diese als zu kurzfristig zurückgewiesen. Herr B. sei beauftragt worden „alles erforderliche in die Wege zu leiten“. Außerdem hätten wir erst im Zusammenhang mit der ersten Nebenkostenabrechnung den erneuten Schimmelbefall gemeldet. Wir seien dann erst am 07.08.2009 zu einem Besichtigungstermin bereit gewesen und es sei lediglich ein kleiner feuchter Fleck ohne Schimmel vorhanden gewesen. Außerdem sei nie zu irgendeiner Zeit irgendwelcher Schimmel vorhanden gewesen. Das Streichen mit Latexfarbe wurde lediglich als eine der erörterten Möglichekeiten dargestellt und es sei von Herrn P. umgehend die Firma Bronzel mit der mit der Überprüfung der Schadensursache und Behebung des Schadens beauftragt worden. Der Schaden sei vollständig behoben worden und es hätten lediglich Trocknungsgeräte aufgestellt werden müssen, die wir nur unzureichend laufen gelassen hatten und deren Abholung wir gefordert hätten. Eine Aufstellung am 07.01.2010 hätten wir dann verhindert. Die Reparatur des Wasserrohrs sei nicht unfachmännisch und würde keine Geräuschbelästigung darstellen. Am 21.06.2010 wurde dann noch von Herrn L. eingeräumt, dass der Putz an der Wand noch nicht erneuert wurde, sondern lediglich der Wasserschaden behoben worden sei. Wenn damit die Ursache des Wasserschadens gemeint war ist dies natürlich richtig. Der Wasserschaden an der Wand selbst ist natürlich noch nicht behoben.

Am 23.06.2010 hat unser Anwalt die Erwiderung zur Klageerweiterung wegen Forderung vom 21.05.2010 beim Amtsgericht eingereicht. Kurz zusammen gefasst sind wir zur Minderung berechtigt und haben nicht abgelehnt, dass ein Trocknungsgerät aufgestellt wird. Wir haben keine Einsicht in die Abrechnungsbelege erhalten und der Verteilungsschlüssel ist nicht nachvollziehbar. Schimmel war am 07.08.2009 vorhanden, wir haben nicht abgelehnt dass Trocknungsgeräge aufgestellt wurden, Termin wurde nicht rechtzeitig bestätigt. Am 28.06.2010 wurde noch das Protokoll vom 01.12.2009 bei Gericht nachgereicht.